AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand des Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung und Bereitstellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen (darin umfasst sind auch online Weblösungen), Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern, Sonstige Dienstleistungen.

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisveränderungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftraggeber akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb des Auftraggebers gilt die Software jedenfalls als angenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rascheste mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bzw. online Dienstleistungen (Lizenzen) bestätigt der Auftraggeber mit Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme und Dienstleistungen (Lizenzen).

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Einführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z. B. DVD) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind laut den jeweiligen Zahlungskonditionen zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zur tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftraggeber berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Soweit nicht anders geregelt ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, über Internetzugang auszuführendes Benutzungsrecht der vom Auftragnehmer erstellten Software auf dem Server des Auftragnehmers. Das Benutzungsrecht des Auftraggebers ist auf den bei Vertragsunterfertigung mitgeteilten und – soweit keine Mitteilung erfolgte – aus den Umständen ersichtlichen Zweck, mindestens aber auf den eigenen Geschäftszweck des Auftraggebers, beschränkt. Soweit eine Softwaremiete vereinbart ist, ist das einfache Benutzungsrecht auf die vereinbarte Vertragsdauer, längstens auf die Dauer von 7 Jahren beschränkt, danach muss der Auftraggeber Software die auf seinen eigenen IT Systemen installiert ist, löschen und die Löschung dem Auftragnehmer nachweisen. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten, erhält der Auftraggeber das Benutzungsrecht der Software ausschließlich auf einem Server des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer erhaltene Lieferungen oder Leistung zu verbreiten, vermieten, bearbeiten, verändern oder Dritten Rechte daran einzuräumen. Sollte der Auftraggeber ohne die Zustimmung des Auftragnehmers die Software vervielfältigen, verbreiten bearbeiten, anpassen oder kopieren, ist der Auftragnehmer berechtigt pro Verstoß eine Konventionalstrafe in der Höhe des ursprünglichen Auftragswertes aller mit dem Verstoß in direkten oder indirekten Zusammenhang stehenden Leistungen des Auftragnehmers in Rechnung zu stellen.

6.3. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer. Auch bei eigens für den Auftraggeber hergestellter Individualsoftware ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Software oder Teile davon auch Dritten gegenüber zu verwerten. In keinem Fall erhält der Auftraggeber den Source Code zur Verfügung gestellt. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben und der Auftraggeber tritt das allumfassende zeitlich und örtlich unbeschränkte Werknutzungsrecht dran an den Auftragnehmer ab.

6.4. Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht eingeräumt hat, die Software auf einem eigenen Server zu benutzen, so ist dies auf die bestehende Hardware des Auftraggebers an seinem in der Auftragsbestätigung angegebenen Sitz beschränkt. Bei einem eventuellen Standortwechsel oder Hardwarewechsel ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

6.5. Der Auftragnehmer überträgt keine Rechte gleich welcher Art betreffend die Software von Drittfirmen. Für die Benutzung von Software, die nicht vom Auftragnehmer erstellt wurde, hat der Auftraggeber selber und auf eigene Kosten um alle erforderlichen Berechtigungen gleich welcher Art, insbesondere zur Benutzung und/oder Bearbeitung zu sorgen. Dies gilt auch für auf Hardware mitgelieferter oder allenfalls vorinstallierter Software. Der Auftragnehmer berät nicht, welche und wie viele Benutzungsrechte der Auftraggeber benötigt. Diesbezüglich hat sich der Auftraggeber selber und auf eigene Kosten zu informieren.

6.6. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke bei installierten Lösungen auf den Systemen des Auftraggebers ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.7. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung des Auftragnehmers in Auftrag zu geben.

6.8. Der Auftraggeber darf keine Copyright- und Eigentumsvermerke löschen oder verändern.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber dann kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich zugesicherten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers – dies gilt auch für sämtliche Leistungen seiner Mitarbeiter und Subauftragnehmer, für deren Handlungen der Auftragnehmer wie für eigene Handlungen haftet. Der Auftragnehmer leistet für die von ihm erbrachten Leistungen dafür Gewähr, dass sie frei von Rechten Dritter sind, sodass die vertraglich zugesicherten Rechtspositionen des Auftraggebers durch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt wird.

8.8. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern alleine dafür, dass er seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Eine Haftung für allfällige Schäden durch Leistungen des Auftragnehmers besteht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer oder dessen Gehilfen. Für mittelbare oder indirekte Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder dergleichen ist jede Haftung, soweit zwingend gesetzliche Bestimmungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls mit der Höhe des gegenständlichen Auftragsvolumens begrenzt; im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (und zwar befristet oder unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres.

8.9. Der Auftraggeber trifft laufende Kontrollpflichten der Leistungen des Auftragnehmers; im Fall von Unregelmäßigkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer davon schriftlich in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls ihn, im Fall von Schadenersatzansprüchen, eine Schadensminderungspflicht trifft.

8.10. Einstellungen in Bezug auf Berechnungen (VK-Preise, Umsatzsteuer, Lohnformeln, etc.) erfolgen ausschließlich auf Anweisungen des Auftraggebers. Eine Haftung für Falscheinstellungen aufgrund derartiger Vorgaben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen verjährt ein Jahr ab Übergabe/Erbringung der Leistung, und zwar unabhängig davon, wann allfällige Ansprüche bekannt werden.

8.11. Der Auftraggeber stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen vor Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regelmäßige Sicherungen).

9. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

10. Datenschutz, Geheimhaltung

10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter anzuhalten, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Auftragnehmer einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an den Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Falle, sämtliche mit der Durchführung des konkreten Auftrages befassten Personen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich zu verpflichten.

10.2. Der Auftragnehmer wird Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers verwenden. Der Auftragnehmer kann ein anderes Unternehmen auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Durchführung von Datenverarbeitungen heranziehen. Soweit der Auftraggeber verpflichtet ist, Daten, die den Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeitet, zu löschen oder richtig zu stellen oder Auskunft darüber zu erteilen, hat der Auftraggeber dies selber und eigenständig durchzuführen. Kommt der Auftraggeber einer Löschungs-, Richtigstellungs- oder Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist er Auftragnehmer berechtigt, diese Verpflichtung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers selber zu erfüllen. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten des Auftraggebers, unverzüglich und ohne Vorwarnung zu löschen.

10.3. Der Auftragsnehmer ist nicht verpflichtet die Daten, die für den Auftraggeber gespeichert werden, öfter als einmal alle zwei Monate zu sichern. Darüber hinaus ist der Auftragsnehmer zu keinen anderen Datensicherungsmaßnahmen verpflichtet.

11. Sonstige

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

12. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach liechtensteinischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.